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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §70 Abs2Rechtssatz
§ 70 Abs. 2 BVergG 2006 ermöglicht es Unternehmern, ihre Eignung durch Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, sodass sie in diesem (ersten) Stadium des Vergabeverfahrens von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entbunden sind (siehe das E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, sowie die Erläuterungen in RV 327 BlgNR 24. GP, 17 f). Wenn sich ein Auftraggeber nicht mit der Eigenerklärung zufrieden geben will (bzw. im Oberschwellenbereich hinsichtlich des Zuschlagsempfängers: zufrieden geben darf), dann kann (bzw. muss) er nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 die Vorlage bestimmter Nachweise verlangen.Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 ermöglicht es Unternehmern, ihre Eignung durch Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, sodass sie in diesem (ersten) Stadium des Vergabeverfahrens von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entbunden sind (siehe das E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, sowie die Erläuterungen in Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 17 f). Wenn sich ein Auftraggeber nicht mit der Eigenerklärung zufrieden geben will (bzw. im Oberschwellenbereich hinsichtlich des Zuschlagsempfängers: zufrieden geben darf), dann kann (bzw. muss) er nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 die Vorlage bestimmter Nachweise verlangen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L01Im RIS seit
18.11.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025