RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §70 Abs2
BVergG 2006 §70 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

§ 70 Abs. 2 BVergG 2006 ermöglicht es Unternehmern, ihre Eignung durch Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, sodass sie in diesem (ersten) Stadium des Vergabeverfahrens von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entbunden sind (siehe das E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, sowie die Erläuterungen in RV 327 BlgNR 24. GP, 17 f). Wenn sich ein Auftraggeber nicht mit der Eigenerklärung zufrieden geben will (bzw. im Oberschwellenbereich hinsichtlich des Zuschlagsempfängers: zufrieden geben darf), dann kann (bzw. muss) er nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 die Vorlage bestimmter Nachweise verlangen.Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 ermöglicht es Unternehmern, ihre Eignung durch Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen, sodass sie in diesem (ersten) Stadium des Vergabeverfahrens von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entbunden sind (siehe das E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, sowie die Erläuterungen in Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 17 f). Wenn sich ein Auftraggeber nicht mit der Eigenerklärung zufrieden geben will (bzw. im Oberschwellenbereich hinsichtlich des Zuschlagsempfängers: zufrieden geben darf), dann kann (bzw. muss) er nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 die Vorlage bestimmter Nachweise verlangen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L01

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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