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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, B 619/12 ausgesprochen, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 Abs. 3 WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist (Hinweis E vom 22. April 2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051 sowie B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063).Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, B 619/12 ausgesprochen, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach Paragraph 12, Absatz 3, WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist (Hinweis E vom 22. April 2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051 sowie B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040038.L01Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021