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16/02 RundfunkNorm
AVG §13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/03/0017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0082 E 24. September 2014 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030016.J05Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017