RS Vwgh 2016/9/13 Ro 2016/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §278;
RAO 1868 §45 Abs4;
ZPO §68 Abs1;
  1. ABGB § 278 heute
  2. ABGB § 278 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 278 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 278 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 278 gültig von 15.07.1939 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1186/1939
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Wenn der Verfahrenshelfer die Umbestellung des den Revisionswerber vertretenden Sachwalters beim zuständigen Gericht anregte, hat er lediglich mit Blick auf § 278 ABGB gehandelt, der die Möglichkeit der Änderung bzw Beendigung der Sachwalterschaft letztlich am Wohl des Pflegebefohlenen ausrichtet, und insofern nach der Richtschnur einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt (vgl dazu VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/06/0278, mit Blick auf § 68 Abs 1 ZPO). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Anregung das Vertrauensverhältnis aus der Sicht des Sachwalters maßgeblich beeinflussen konnte, kann dies für sich allein nicht zur Folge haben, dass der Verfahrenshelfer deshalb iSd § 45 Abs 4 RAO 1868 befangen wäre, weil er sich nunmehr durch sachfremde Motive leiten lassen würde. Mit dem Hinweis auf die Anregung zur Umbestellung des Sachwalters wird nicht aufgezeigt, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung seiner Stellung als Verfahrenshelfer gehindert wäre (vgl dazu VwGH vom 27. März 2000, 2000/10/0037).Wenn der Verfahrenshelfer die Umbestellung des den Revisionswerber vertretenden Sachwalters beim zuständigen Gericht anregte, hat er lediglich mit Blick auf Paragraph 278, ABGB gehandelt, der die Möglichkeit der Änderung bzw Beendigung der Sachwalterschaft letztlich am Wohl des Pflegebefohlenen ausrichtet, und insofern nach der Richtschnur einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt vergleiche dazu VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/06/0278, mit Blick auf Paragraph 68, Absatz eins, ZPO). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Anregung das Vertrauensverhältnis aus der Sicht des Sachwalters maßgeblich beeinflussen konnte, kann dies für sich allein nicht zur Folge haben, dass der Verfahrenshelfer deshalb iSd Paragraph 45, Absatz 4, RAO 1868 befangen wäre, weil er sich nunmehr durch sachfremde Motive leiten lassen würde. Mit dem Hinweis auf die Anregung zur Umbestellung des Sachwalters wird nicht aufgezeigt, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung seiner Stellung als Verfahrenshelfer gehindert wäre vergleiche dazu VwGH vom 27. März 2000, 2000/10/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030009.J09

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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