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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §278;Rechtssatz
Wenn der Verfahrenshelfer die Umbestellung des den Revisionswerber vertretenden Sachwalters beim zuständigen Gericht anregte, hat er lediglich mit Blick auf § 278 ABGB gehandelt, der die Möglichkeit der Änderung bzw Beendigung der Sachwalterschaft letztlich am Wohl des Pflegebefohlenen ausrichtet, und insofern nach der Richtschnur einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt (vgl dazu VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/06/0278, mit Blick auf § 68 Abs 1 ZPO). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Anregung das Vertrauensverhältnis aus der Sicht des Sachwalters maßgeblich beeinflussen konnte, kann dies für sich allein nicht zur Folge haben, dass der Verfahrenshelfer deshalb iSd § 45 Abs 4 RAO 1868 befangen wäre, weil er sich nunmehr durch sachfremde Motive leiten lassen würde. Mit dem Hinweis auf die Anregung zur Umbestellung des Sachwalters wird nicht aufgezeigt, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung seiner Stellung als Verfahrenshelfer gehindert wäre (vgl dazu VwGH vom 27. März 2000, 2000/10/0037).Wenn der Verfahrenshelfer die Umbestellung des den Revisionswerber vertretenden Sachwalters beim zuständigen Gericht anregte, hat er lediglich mit Blick auf Paragraph 278, ABGB gehandelt, der die Möglichkeit der Änderung bzw Beendigung der Sachwalterschaft letztlich am Wohl des Pflegebefohlenen ausrichtet, und insofern nach der Richtschnur einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt vergleiche dazu VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/06/0278, mit Blick auf Paragraph 68, Absatz eins, ZPO). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Anregung das Vertrauensverhältnis aus der Sicht des Sachwalters maßgeblich beeinflussen konnte, kann dies für sich allein nicht zur Folge haben, dass der Verfahrenshelfer deshalb iSd Paragraph 45, Absatz 4, RAO 1868 befangen wäre, weil er sich nunmehr durch sachfremde Motive leiten lassen würde. Mit dem Hinweis auf die Anregung zur Umbestellung des Sachwalters wird nicht aufgezeigt, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung seiner Stellung als Verfahrenshelfer gehindert wäre vergleiche dazu VwGH vom 27. März 2000, 2000/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030009.J09Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017