RS Vwgh 2016/9/13 Ro 2016/01/0009

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J02

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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