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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018