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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Zivilflugplatzhalter wird bei der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig. Deshalb sind dem Zivilflugplatzhalter auch Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen gesetzt werden, selbst zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J18Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018