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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus der Unterscheidung zwischen Beleihung und Inpflichtnahme ergibt sich für die Zurechnung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 Folgendes: Wurde der Befehls- oder Zwangsakt von einem Beliehenen oder dessen Organen gesetzt, so ist der Akt auch dem Beliehenen selbst zuzurechnen, weil dieser zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zuständig ist. Wurde der Befehls- oder Zwangsakt hingegen lediglich von einem Inpflichtgenommenen gesetzt, so ist der Akt jener unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundenen Behörde zuzurechnen, an deren Aufgaben der Inpflichtgenommene mitgewirkt hat oder für die er unterstützend tätig geworden ist.Aus der Unterscheidung zwischen Beleihung und Inpflichtnahme ergibt sich für die Zurechnung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 Folgendes: Wurde der Befehls- oder Zwangsakt von einem Beliehenen oder dessen Organen gesetzt, so ist der Akt auch dem Beliehenen selbst zuzurechnen, weil dieser zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zuständig ist. Wurde der Befehls- oder Zwangsakt hingegen lediglich von einem Inpflichtgenommenen gesetzt, so ist der Akt jener unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundenen Behörde zuzurechnen, an deren Aufgaben der Inpflichtgenommene mitgewirkt hat oder für die er unterstützend tätig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J17Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018