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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zulässig ist.Hat die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J15Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018