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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Der VfGH hat festgehalten, dass aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept ein für den Gesetzgeber bestehender "Rechtstypenzwang" abzuleiten ist (VfGH vom 25. Februar 2004, V 121/03 (VfSlg 17.137); VfGH vom 7. Oktober 2009, G 81/09 (VfSlg 18.905); VfGH vom 23. September 2010, B 262/08 (VfSlg 19.157)). In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverfassungsrecht für den Bereich der Hoheitsverwaltung bestimmte Rechtsformen des Verwaltungshandelns vor, derer sich die Verwaltungsbehörden bei der Vollziehung von Gesetzen zu bedienen haben. Es handelt sich dabei um die Verordnung, den Bescheid, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die Weisung. In seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua, V 97/05 ua (VfSlg 17.967), hat der VfGH davon ausgehend zu generellen Normen auch ausgesprochen, dass gleichzeitig auf unionsrechtliche und nationale Rechtsgrundlagen gestützte "gemischte" Rechtsakte (grundsätzlich) gegen die relative Geschlossenheit des österreichischen verfassungsrechtlichen Rechtsquellensystems verstoßen.Der VfGH hat festgehalten, dass aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept ein für den Gesetzgeber bestehender "Rechtstypenzwang" abzuleiten ist (VfGH vom 25. Februar 2004, römisch fünf 121/03 (VfSlg 17.137); VfGH vom 7. Oktober 2009, G 81/09 (VfSlg 18.905); VfGH vom 23. September 2010, B 262/08 (VfSlg 19.157)). In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverfassungsrecht für den Bereich der Hoheitsverwaltung bestimmte Rechtsformen des Verwaltungshandelns vor, derer sich die Verwaltungsbehörden bei der Vollziehung von Gesetzen zu bedienen haben. Es handelt sich dabei um die Verordnung, den Bescheid, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die Weisung. In seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua, römisch fünf 97/05 ua (VfSlg 17.967), hat der VfGH davon ausgehend zu generellen Normen auch ausgesprochen, dass gleichzeitig auf unionsrechtliche und nationale Rechtsgrundlagen gestützte "gemischte" Rechtsakte (grundsätzlich) gegen die relative Geschlossenheit des österreichischen verfassungsrechtlichen Rechtsquellensystems verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J10Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018