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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ob die konkrete Betrauung eines privaten Rechtsträgers mit hoheitlichen Aufgaben eine Beleihung oder eine Inpflichtnahme darstellt, ist anhand des Gesetzes oder hoheitlichen Verwaltungsakts zu beurteilen, durch den die Übertragung der hoheitlichen Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staats erfolgt ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob dem betroffenen Rechtsträger nach dem Willen des Gesetzgebers oder der übertragenden Verwaltungsbehörde eine Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zukommen soll und diese zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt von Hoheitsakten ermächtigt wird, oder ob dieser nur zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bzw zur Erbringung bloß unterstützender oder verwaltungsentlastender Tätigkeiten herangezogen werden soll. Dies ist stets mit Bezug auf den konkreten Verwaltungsakt zu prüfen, der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogen wurde. Auf das Bestehen eines Aufsichts- und Weisungsrechts kann es nicht ankommen, weil dieses eine allgemeine Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sowohl der Beleihung als auch der Inpflichtnahme überhaupt darstellt (VfGH vom 14. März 1996, B 2113/94 ua (VfSlg 14.473)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J06Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018