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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Von "Beleihung" spricht man, wenn natürliche oder juristische Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben oder mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut werden (VwGH vom 19. September 2001, 99/09/0248). Die Einstufung der Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" bringt zum Ausdruck, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben (VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J03Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018