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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die VwG erkennen nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl VwGH vom 26. April 2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl VwGH vom 14. Dezember 1990, 90/18/0234).Die VwG erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26. April 2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14. Dezember 1990, 90/18/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J01Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018