Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
In Hinblick auf seinen eindeutigen Spruch, nämlich die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit", erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des VwG lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220054.L02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017