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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Rsp des VwGH vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betreffend eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit ist nicht auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar (vgl. E 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035), weil die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr eine Voraussetzung für eine Entscheidung des VwGH über einen Kompetenzkonflikt zwischen VwG gem Art. 133 Abs 1 Z 3 B-VG darstellt, und dafür nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht kommt.Die Rsp des VwGH vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betreffend eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit ist nicht auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar vergleiche E 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035), weil die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr eine Voraussetzung für eine Entscheidung des VwGH über einen Kompetenzkonflikt zwischen VwG gem Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG darstellt, und dafür nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht kommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220054.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017