RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/22/0041

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/22/0042 Ra 2016/22/0043 Ra 2016/22/0046 Ra 2016/22/0045 Ra 2016/22/0044

Rechtssatz

In Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist für die Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK jener Sachverhalt zu beurteilen, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vorliegt (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158). Bei der Beurteilung eines Eingriffes in das Familienleben ist auch auf nach Antragstellung geborene Kinder Rücksicht zu nehmen.In Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist für die Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK jener Sachverhalt zu beurteilen, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vorliegt vergleiche E 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158). Bei der Beurteilung eines Eingriffes in das Familienleben ist auch auf nach Antragstellung geborene Kinder Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220041.L01

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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