Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der LH von OÖ hat von der Ermächtigung des § 3 Abs 1 NAG 2005 Gebrauch gemacht und mit VO die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des LH fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen. Aufgrund des mit dieser VO normierten Zuständigkeitsüberganges (vgl. E VfGH 8. Oktober 2009, G 173/08) ist die BH nicht angehalten, sich ausdrücklich auf die ihr erteilte Ermächtigung zur Bescheiderlassung zu berufen (vgl. E 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111), weil der Bescheid nicht dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.Der LH von OÖ hat von der Ermächtigung des Paragraph 3, Absatz eins, NAG 2005 Gebrauch gemacht und mit VO die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des LH fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen. Aufgrund des mit dieser VO normierten Zuständigkeitsüberganges vergleiche E VfGH 8. Oktober 2009, G 173/08) ist die BH nicht angehalten, sich ausdrücklich auf die ihr erteilte Ermächtigung zur Bescheiderlassung zu berufen vergleiche E 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111), weil der Bescheid nicht dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Zurechnung von Bescheiden Intimation Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220026.L01Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016