RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168; VwGH vom 2. September 2013, 2012/08/0085; VwGH vom 1. September 2015, 2013/15/0295). Wenn es notwendig ist, rechtliches Gehör einzuräumen, ist dies von einem Verwaltungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmen (vgl VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014).Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vergleiche VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168; VwGH vom 2. September 2013, 2012/08/0085; VwGH vom 1. September 2015, 2013/15/0295). Wenn es notwendig ist, rechtliches Gehör einzuräumen, ist dies von einem Verwaltungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L09

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten