TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/6 93/10/0058

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in Z, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Zl. U-8303/69, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Jänner 1992 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Diese langte bei der Behörde erster Instanz am 27. Jänner 1992 ein.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1993 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung ab, wobei sie den Schuldspruch teilweise änderte und den Beschwerdeführer zusätzlich zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtete. Dieser Berufungsbescheid wurde nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 2. Februar 1993 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem inhaltliche Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 51 Abs. 5 VStG geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51 Abs. 5 VStG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 299/1984 lautete:

"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den angefochtenen Berufungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG erlassen. Damit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er gilt aber nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, auf Grund dieser Bestimmung als aufgehoben. Die belangte Behörde verkennt dabei offensichtlich die Bedeutung des Ausdrucks "angefochtener Bescheid" in § 51 Abs. 5 VStG. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, ist damit nicht der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, sondern der mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid gemeint. Die Beschwerde ist daher entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht als unzulässig zurückzuweisen, vielmehr ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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