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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (vgl dazu die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise). Diese nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vermag der (bloße) Hinweis auf §§ 22, 30 VStG nicht zu ersetzen.Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte vergleiche dazu die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise). Diese nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vermag der (bloße) Hinweis auf Paragraphen 22, 30, VStG nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030083.L06Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018