RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0083

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1;
StPO 1975 §190 Z2;
StPO 1975 §190;
VStG §22;
VStG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (vgl dazu die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise). Diese nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vermag der (bloße) Hinweis auf §§ 22, 30 VStG nicht zu ersetzen.Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte vergleiche dazu die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise). Diese nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vermag der (bloße) Hinweis auf Paragraphen 22, 30, VStG nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030083.L06

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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