RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0074

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

L55052 Nationalpark Biosphärenpark Kärnten
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Krnt 2000 §70;
NationalparkG Krnt 1983 §15a Abs3;

Rechtssatz

Die Parteistellung der Nationalparkverwaltung nach § 15a Abs 3 Krnt NationalparkG 1983 ist auf Bewilligungsverfahren nach dem ersten Hauptstück des Krnt NationalparkG 1983 in Kernzonen und Sonderschutzgebieten beschränkt. Da es sich bei der den Streitpunkt bildenden Angelegenheit nach § 70 Krnt JagdG 2000 nicht um eine solche Bewilligung handelt, § 70 Krnt JagdG 2000 selbst aber auch keine Parteistellung der Nationalparkverwaltung normiert, hat das VwG die Beschwerde der Nationalparkverwaltung zu Recht zurückgewiesen.Die Parteistellung der Nationalparkverwaltung nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Krnt NationalparkG 1983 ist auf Bewilligungsverfahren nach dem ersten Hauptstück des Krnt NationalparkG 1983 in Kernzonen und Sonderschutzgebieten beschränkt. Da es sich bei der den Streitpunkt bildenden Angelegenheit nach Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 nicht um eine solche Bewilligung handelt, Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 selbst aber auch keine Parteistellung der Nationalparkverwaltung normiert, hat das VwG die Beschwerde der Nationalparkverwaltung zu Recht zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030074.L03

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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