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L55052 Nationalpark Biosphärenpark KärntenRechtssatz
Die Parteistellung der Nationalparkverwaltung nach § 15a Abs 3 Krnt NationalparkG 1983 ist auf Bewilligungsverfahren nach dem ersten Hauptstück des Krnt NationalparkG 1983 in Kernzonen und Sonderschutzgebieten beschränkt. Da es sich bei der den Streitpunkt bildenden Angelegenheit nach § 70 Krnt JagdG 2000 nicht um eine solche Bewilligung handelt, § 70 Krnt JagdG 2000 selbst aber auch keine Parteistellung der Nationalparkverwaltung normiert, hat das VwG die Beschwerde der Nationalparkverwaltung zu Recht zurückgewiesen.Die Parteistellung der Nationalparkverwaltung nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Krnt NationalparkG 1983 ist auf Bewilligungsverfahren nach dem ersten Hauptstück des Krnt NationalparkG 1983 in Kernzonen und Sonderschutzgebieten beschränkt. Da es sich bei der den Streitpunkt bildenden Angelegenheit nach Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 nicht um eine solche Bewilligung handelt, Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 selbst aber auch keine Parteistellung der Nationalparkverwaltung normiert, hat das VwG die Beschwerde der Nationalparkverwaltung zu Recht zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030074.L03Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017