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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Konsequenz der Verhängung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im § 70 Abs 2 Krnt JagdG 2000 genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden, eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von § 70 Krnt JagdG 2000 nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt.Konsequenz der Verhängung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im Paragraph 70, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden, eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030074.L02Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017