RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0074

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 70 Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030074.L01

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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