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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
§ 70 Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030074.L01Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017