RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
beobachten
merken

Index

16/01 Medien
16/01 Presseförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MedKF-TG 2012 §2 Abs1;
MedKF-TG 2012 §5 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Überlegungen des VwGH im E vom 24. März 2015, Ra 2015/03/0006, die sich auf den Tatbestand der offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe nach § 2 Abs 1 MedKF-TG 2012 bezogen, sind auf den Tatbestand der schlichten Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe, die aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes von der KommAustria festgestellt wird, nicht übertragbar. Nach dem Zweck des MedKF-TG 2012 lässt es sich rechtfertigen, dass die Strafbarkeit in den zuletzt genannten Fällen - bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit - auch dann gegeben ist, wenn den Verantwortlichen des betroffenen Rechtsträgers zuvor von der KommAustria keine Möglichkeit gegeben worden ist, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe zu korrigieren. In Fällen, in denen die festgestellte (schlichte) Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit allerdings so minimal ist, dass der beanstandete Fehler dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse im Wesentlichen nicht zuwiderläuft und das Verschulden gering ist, steht die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (allenfalls auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG) offen.Die Überlegungen des VwGH im E vom 24. März 2015, Ra 2015/03/0006, die sich auf den Tatbestand der offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG 2012 bezogen, sind auf den Tatbestand der schlichten Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe, die aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes von der KommAustria festgestellt wird, nicht übertragbar. Nach dem Zweck des MedKF-TG 2012 lässt es sich rechtfertigen, dass die Strafbarkeit in den zuletzt genannten Fällen - bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit - auch dann gegeben ist, wenn den Verantwortlichen des betroffenen Rechtsträgers zuvor von der KommAustria keine Möglichkeit gegeben worden ist, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe zu korrigieren. In Fällen, in denen die festgestellte (schlichte) Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit allerdings so minimal ist, dass der beanstandete Fehler dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse im Wesentlichen nicht zuwiderläuft und das Verschulden gering ist, steht die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (allenfalls auch die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030065.L05

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten