RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0060

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Übertretungen nach § 8 Abs 4 erster Satz RAO 1868 sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das VwG anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022).Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das VwG anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030060.L02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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