RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat sich unberechtigt als Rechtsanwalt ausgegeben (§ 8 Abs 4 RAO). Der objektive Unrechtsgehalt dieser Tat ist als hoch anzusehen, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind.Der Revisionswerber hat sich unberechtigt als Rechtsanwalt ausgegeben (Paragraph 8, Absatz 4, RAO). Der objektive Unrechtsgehalt dieser Tat ist als hoch anzusehen, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030060.L01

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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