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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §57 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat sich unberechtigt als Rechtsanwalt ausgegeben (§ 8 Abs 4 RAO). Der objektive Unrechtsgehalt dieser Tat ist als hoch anzusehen, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind.Der Revisionswerber hat sich unberechtigt als Rechtsanwalt ausgegeben (Paragraph 8, Absatz 4, RAO). Der objektive Unrechtsgehalt dieser Tat ist als hoch anzusehen, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030060.L01Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016