TE Vwgh Beschluss 1993/7/7 93/04/0111

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des E in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1993, Zl. 13/38-5/1993, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-Ges.m.b.H. und sohin als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten zu haben, daß in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 10. Juni 1991 im Standort R (A-Hotel), dadurch unbefugt ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Hotel" mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1973 gewerbsmäßig in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, ausgeübt worden sei, daß dort Gäste beherbergt und diesen gegen Entgelt Speisen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke verabreicht worden seien, die genannte Gesellschaft jedoch nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gastgewerbekonzession in der Betriebsart "Hotel" mit der Berechtigung nach § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1973 gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Z. 2 und § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1973 sowie § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt wurde.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen mit dem Vorbringen, alleinige Gesellschafterin der S-Ges.m.b.H. sei die X-AG gewesen. Ihm als allein zeichnungsberechtigtem Geschäftsführer seien die Aktivitäten der zuletzt genannten Gesellschaft im Zusammenhang mit der Führung des in Rede stehenden Hotels nicht bekannt gewesen. Bei der Strafbemessung sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, daß er als Geschäftsführer der Firma S-Ges.m.b.H. über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Er habe in dieser Eigenschaft vielmehr kein Entgelt bezogen. Er sei Angestellter einer Steuerberatungskanzlei und habe weder vor noch nach dem inkriminierten Vorfall mit der Führung eines Hotels etwas zu tun gehabt. Es sei ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden, die für die Strafbemessung relevanten Kriterien der Behörde darzulegen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für den Beschwerdeführer von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen und des formellen Rechts handeln (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020).

Wie sich aus der eingangs gegebenen kurzen Darstellung des Beschwerdevorbringens ergibt, hinge im vorliegenden Fall die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im obigen Sinn nicht im Zusammenhang steht.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a VwGG gegeben sind, macht der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch und lehnt die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040111.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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