RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0031

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 sicherzustellen, ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen, mit denen die Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung festgelegt werden. Diese Nebenbestimmungen im Bescheid müssen hinreichend bestimmt sein; sie müssen so bestimmt gefasst sein, dass insbesondere dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156). Eine weitere (gesonderte) eisenbahnrechtlichen Genehmigung für das umzugestaltende Wegenetz bzw straßenbauliche Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Verkehrserfordernisse im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 sieht das EisenbahnG 1957 nicht vor und ist somit auch nicht erforderlich.Um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 sicherzustellen, ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen, mit denen die Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung festgelegt werden. Diese Nebenbestimmungen im Bescheid müssen hinreichend bestimmt sein; sie müssen so bestimmt gefasst sein, dass insbesondere dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156). Eine weitere (gesonderte) eisenbahnrechtlichen Genehmigung für das umzugestaltende Wegenetz bzw straßenbauliche Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Verkehrserfordernisse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 sieht das EisenbahnG 1957 nicht vor und ist somit auch nicht erforderlich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030031.L02

Im RIS seit

07.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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