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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG ist ein Anbringen nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zukam. Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. E 24. Juni 2014, 2012/05/0180). Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks - gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht - nicht erfolgte.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG ist ein Anbringen nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zukam. Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden vergleiche E 24. Juni 2014, 2012/05/0180). Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks - gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht - nicht erfolgte.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220152.L01Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016