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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1945 §16 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0565 E 14. Mai 1996 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 16 Abs 4 RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030088.L06Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017