RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §16 Abs4;
VwRallg;
ZPO §63;
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0565 E 14. Mai 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 16 Abs 4 RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030088.L06

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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