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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungRechtssatz
Der VfGH hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9, ausgeführt, dass das Betreiben eines bewilligten Bordells als eine auf wirtschaftlichen Ertrag gerichtete Tätigkeit dem Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit unterfällt. Eine Beschränkung dieses Grundrechts, wie sie § 5 Vbg SittenpolG 1976 vornimmt und die darin gelegen ist, dass eine Ausnahmebewilligung für ein Bordell nur dann vorgesehen ist, wenn "Störungen" auftreten, sah der VfGH aber als ein durch das öffentliche Interesse gebotenes, zur Zielerreichung geeignetes und adäquates Mittel an, weshalb diese Beschränkung verfassungsrechtlich zulässig sei. Den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des angeordneten Grundrechtseingriffs begegnete der VfGH mit dem Hinweis darauf, dass der Begriffsinhalt von "Störungen" im Auslegungsweg zu ermitteln sei.Der VfGH hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9, ausgeführt, dass das Betreiben eines bewilligten Bordells als eine auf wirtschaftlichen Ertrag gerichtete Tätigkeit dem Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit unterfällt. Eine Beschränkung dieses Grundrechts, wie sie Paragraph 5, Vbg SittenpolG 1976 vornimmt und die darin gelegen ist, dass eine Ausnahmebewilligung für ein Bordell nur dann vorgesehen ist, wenn "Störungen" auftreten, sah der VfGH aber als ein durch das öffentliche Interesse gebotenes, zur Zielerreichung geeignetes und adäquates Mittel an, weshalb diese Beschränkung verfassungsrechtlich zulässig sei. Den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des angeordneten Grundrechtseingriffs begegnete der VfGH mit dem Hinweis darauf, dass der Begriffsinhalt von "Störungen" im Auslegungsweg zu ermitteln sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030072.L01Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017