RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
14/02 Gerichtsorganisation
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
GOG §89j;
KartG 2005 §37;
  1. GOG § 89j heute
  2. GOG § 89j gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2011
  3. GOG § 89j gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 89j gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtssatz

§ 37 KartG 2005 sieht eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung vor, wonach das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 KartG 2005 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen hat. Der in Form eines Auskunftsbegehrens an den Magistrat gestellte Antrag, der Revisionswerberin den gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu übermitteln, wäre daher allenfalls dann als offenkundig mutwillig abzuweisen gewesen, wenn das Oberlandesgericht den Beschluss in der Ediktsdatei veröffentlicht hätte, und dieser dort für die Revisionswerberin abrufbar gewesen wäre. Da gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss jedoch Rekurs erhoben wurde, und dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde er nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Für die Revisionswerberin stellte der an den Magistrat gerichtete Antrag insofern die ihr verbleibende Möglichkeit dar, um Auskunft über den Inhalt des kartellgerichtlichen Beschlusses zu erhalten.Paragraph 37, KartG 2005 sieht eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung vor, wonach das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den Paragraphen 11 und 16 KartG 2005 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen hat. Der in Form eines Auskunftsbegehrens an den Magistrat gestellte Antrag, der Revisionswerberin den gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu übermitteln, wäre daher allenfalls dann als offenkundig mutwillig abzuweisen gewesen, wenn das Oberlandesgericht den Beschluss in der Ediktsdatei veröffentlicht hätte, und dieser dort für die Revisionswerberin abrufbar gewesen wäre. Da gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss jedoch Rekurs erhoben wurde, und dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde er nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Für die Revisionswerberin stellte der an den Magistrat gerichtete Antrag insofern die ihr verbleibende Möglichkeit dar, um Auskunft über den Inhalt des kartellgerichtlichen Beschlusses zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L21

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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