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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 37 KartG 2005 sieht eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung vor, wonach das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 KartG 2005 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen hat. Der in Form eines Auskunftsbegehrens an den Magistrat gestellte Antrag, der Revisionswerberin den gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu übermitteln, wäre daher allenfalls dann als offenkundig mutwillig abzuweisen gewesen, wenn das Oberlandesgericht den Beschluss in der Ediktsdatei veröffentlicht hätte, und dieser dort für die Revisionswerberin abrufbar gewesen wäre. Da gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss jedoch Rekurs erhoben wurde, und dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde er nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Für die Revisionswerberin stellte der an den Magistrat gerichtete Antrag insofern die ihr verbleibende Möglichkeit dar, um Auskunft über den Inhalt des kartellgerichtlichen Beschlusses zu erhalten.Paragraph 37, KartG 2005 sieht eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung vor, wonach das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den Paragraphen 11 und 16 KartG 2005 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen hat. Der in Form eines Auskunftsbegehrens an den Magistrat gestellte Antrag, der Revisionswerberin den gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu übermitteln, wäre daher allenfalls dann als offenkundig mutwillig abzuweisen gewesen, wenn das Oberlandesgericht den Beschluss in der Ediktsdatei veröffentlicht hätte, und dieser dort für die Revisionswerberin abrufbar gewesen wäre. Da gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss jedoch Rekurs erhoben wurde, und dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde er nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Für die Revisionswerberin stellte der an den Magistrat gerichtete Antrag insofern die ihr verbleibende Möglichkeit dar, um Auskunft über den Inhalt des kartellgerichtlichen Beschlusses zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L21Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018