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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war der Revisionswerberin die von ihr gewünschte Information - nämlich der Spruch, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien - gerade nicht unmittelbar zugänglich. Das in den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG 1988 angeführte und vom VwG dazu herangezogene Beispiel, wonach das Auskunftsbegehren einer Partei als mutwillig zu betrachten sei, wenn sich die Partei durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte, kann sich nur auf eine zu gewährende Einsicht in Verfahrensakten beziehen, in dem der Auskunftswerber selbst Partei ist, wie dies etwa § 17 AVG betreffend Verwaltungsverfahren vorsieht. Das geht insbesondere daraus hervor, dass an der einschlägigen Stelle das Wort "Partei" und nicht dem Begriff "Auskunftswerber" verwendet wird, mit dem sowohl das Wr AuskunftspflichtG 1988 als auch die Gesetzesmaterialien an jeder anderen Stelle eine Person bezeichnen, die ein Auskunftsbegehren an ein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien richtet.Im vorliegenden Fall war der Revisionswerberin die von ihr gewünschte Information - nämlich der Spruch, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien - gerade nicht unmittelbar zugänglich. Das in den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG 1988 angeführte und vom VwG dazu herangezogene Beispiel, wonach das Auskunftsbegehren einer Partei als mutwillig zu betrachten sei, wenn sich die Partei durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte, kann sich nur auf eine zu gewährende Einsicht in Verfahrensakten beziehen, in dem der Auskunftswerber selbst Partei ist, wie dies etwa Paragraph 17, AVG betreffend Verwaltungsverfahren vorsieht. Das geht insbesondere daraus hervor, dass an der einschlägigen Stelle das Wort "Partei" und nicht dem Begriff "Auskunftswerber" verwendet wird, mit dem sowohl das Wr AuskunftspflichtG 1988 als auch die Gesetzesmaterialien an jeder anderen Stelle eine Person bezeichnen, die ein Auskunftsbegehren an ein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L20Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018