RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war der Revisionswerberin die von ihr gewünschte Information - nämlich der Spruch, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien - gerade nicht unmittelbar zugänglich. Das in den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG 1988 angeführte und vom VwG dazu herangezogene Beispiel, wonach das Auskunftsbegehren einer Partei als mutwillig zu betrachten sei, wenn sich die Partei durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte, kann sich nur auf eine zu gewährende Einsicht in Verfahrensakten beziehen, in dem der Auskunftswerber selbst Partei ist, wie dies etwa § 17 AVG betreffend Verwaltungsverfahren vorsieht. Das geht insbesondere daraus hervor, dass an der einschlägigen Stelle das Wort "Partei" und nicht dem Begriff "Auskunftswerber" verwendet wird, mit dem sowohl das Wr AuskunftspflichtG 1988 als auch die Gesetzesmaterialien an jeder anderen Stelle eine Person bezeichnen, die ein Auskunftsbegehren an ein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien richtet.Im vorliegenden Fall war der Revisionswerberin die von ihr gewünschte Information - nämlich der Spruch, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien - gerade nicht unmittelbar zugänglich. Das in den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG 1988 angeführte und vom VwG dazu herangezogene Beispiel, wonach das Auskunftsbegehren einer Partei als mutwillig zu betrachten sei, wenn sich die Partei durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte, kann sich nur auf eine zu gewährende Einsicht in Verfahrensakten beziehen, in dem der Auskunftswerber selbst Partei ist, wie dies etwa Paragraph 17, AVG betreffend Verwaltungsverfahren vorsieht. Das geht insbesondere daraus hervor, dass an der einschlägigen Stelle das Wort "Partei" und nicht dem Begriff "Auskunftswerber" verwendet wird, mit dem sowohl das Wr AuskunftspflichtG 1988 als auch die Gesetzesmaterialien an jeder anderen Stelle eine Person bezeichnen, die ein Auskunftsbegehren an ein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L20

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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