RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0038

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der in Art 20 Abs 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Entscheidung nach § 3 Abs 3 Wr AuskunftspflichtG 1988, ob die verlangte Auskunft zu erteilen ist, das bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Wissen des auskunftspflichtigen Organes nicht zu berücksichtigen, zumal ein anderes Verständnis dazu führen würde, dass ein beim auskunftspflichtigen Organ vorhandenes auskunftsfähiges Wissen der Auskunftspflicht in einer ihre Zielsetzung und Ausgestaltung konterkarierenden Weise entzogen sein könnte. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Wr AuskunftspflichtG 1988, wonach eine Auskunft auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ zu dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt, bezieht sich daher auf den gesamten der im § 3 Abs 3 leg cit geregelten Entscheidung vorangehenden Verfahrensabschnitt.Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 3, Wr AuskunftspflichtG 1988, ob die verlangte Auskunft zu erteilen ist, das bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Wissen des auskunftspflichtigen Organes nicht zu berücksichtigen, zumal ein anderes Verständnis dazu führen würde, dass ein beim auskunftspflichtigen Organ vorhandenes auskunftsfähiges Wissen der Auskunftspflicht in einer ihre Zielsetzung und Ausgestaltung konterkarierenden Weise entzogen sein könnte. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AuskunftspflichtG 1988, wonach eine Auskunft auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ zu dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt, bezieht sich daher auf den gesamten der im Paragraph 3, Absatz 3, leg cit geregelten Entscheidung vorangehenden Verfahrensabschnitt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L16

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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