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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs2;Rechtssatz
Der in Art 20 Abs 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Entscheidung nach § 3 Abs 3 Wr AuskunftspflichtG 1988, ob die verlangte Auskunft zu erteilen ist, das bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Wissen des auskunftspflichtigen Organes nicht zu berücksichtigen, zumal ein anderes Verständnis dazu führen würde, dass ein beim auskunftspflichtigen Organ vorhandenes auskunftsfähiges Wissen der Auskunftspflicht in einer ihre Zielsetzung und Ausgestaltung konterkarierenden Weise entzogen sein könnte. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Wr AuskunftspflichtG 1988, wonach eine Auskunft auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ zu dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt, bezieht sich daher auf den gesamten der im § 3 Abs 3 leg cit geregelten Entscheidung vorangehenden Verfahrensabschnitt.Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 3, Wr AuskunftspflichtG 1988, ob die verlangte Auskunft zu erteilen ist, das bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Wissen des auskunftspflichtigen Organes nicht zu berücksichtigen, zumal ein anderes Verständnis dazu führen würde, dass ein beim auskunftspflichtigen Organ vorhandenes auskunftsfähiges Wissen der Auskunftspflicht in einer ihre Zielsetzung und Ausgestaltung konterkarierenden Weise entzogen sein könnte. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AuskunftspflichtG 1988, wonach eine Auskunft auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ zu dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt, bezieht sich daher auf den gesamten der im Paragraph 3, Absatz 3, leg cit geregelten Entscheidung vorangehenden Verfahrensabschnitt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L16Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018