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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motiven geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (VwGH vom 17. März 2000, 96/19/2726).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L14Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018