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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt etwa auch die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L12Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018