RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl idS VwGH vom 23. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der VwGH etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139).Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen vergleiche idS VwGH vom 23. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der VwGH etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L06

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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