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10/14 Staatliche Symbole NationalfeiertagNorm
VStG §9;Rechtssatz
Als Tatort kommt im Falle des § 8 Z 4 WappenG 1984 nur jener Ort (hier W) in Betracht, an dem die - das Ansehen der Republik beeinträchtigende - Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung jemand nach Maßgabe des § 9 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines Vereins (mit Sitz in H) einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).Als Tatort kommt im Falle des Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 nur jener Ort (hier W) in Betracht, an dem die - das Ansehen der Republik beeinträchtigende - Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung jemand nach Maßgabe des Paragraph 9, VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines Vereins (mit Sitz in H) einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FE2016010001.H04Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018