RS Vwgh 2016/9/13 Fe 2016/01/0001

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/14 Staatliche Symbole Nationalfeiertag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;
WappenG 1984 §8 Z4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Als Tatort kommt im Falle des § 8 Z 4 WappenG 1984 nur jener Ort (hier W) in Betracht, an dem die - das Ansehen der Republik beeinträchtigende - Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung jemand nach Maßgabe des § 9 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines Vereins (mit Sitz in H) einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).Als Tatort kommt im Falle des Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 nur jener Ort (hier W) in Betracht, an dem die - das Ansehen der Republik beeinträchtigende - Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung jemand nach Maßgabe des Paragraph 9, VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines Vereins (mit Sitz in H) einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FE2016010001.H04

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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