RS Vwgh 2016/9/13 Fe 2016/01/0001

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG). Da es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, gilt dieser Grundsatz auch für Erfolgsdelikte (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 780). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es nach der Judikatur des VwGH dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).Nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Da es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, gilt dieser Grundsatz auch für Erfolgsdelikte vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 780). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es nach der Judikatur des VwGH dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FE2016010001.H02

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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