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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 7Stammrechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei (vgl VwGH vom 28. November 1996, 95/18/1396; VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei vergleiche VwGH vom 28. November 1996, 95/18/1396; VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2016030003.X03Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016