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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine unverschuldete Verzögerung liegt nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29. Juli 2016, Ro 2016/18/0004). Die Abweisung der Säumnisbeschwerde wegen der angenommenen Überlastung des BFA erweist sich daher als rechtlich verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180127.L01Im RIS seit
11.10.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017