Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0085 B 14. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Das BVwG hat eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in der Ukraine wegen einer allfälligen Einberufung zum Wehrdienst vor allem deshalb verneint, weil dem Revisionswerber die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes offen steht, um seine religiösen Gewissenskonflikte auszuräumen. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das BVwG die asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers am Maßstab der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum asylrechtlichen Verfolgungsbegriff (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118, mwN) zu Recht verneint, weil der Revisionswerber seinen religiösen Bedenken gegen den verpflichtenden Wehrdienst mit der Waffe durch Inanspruchnahme eines Wehrersatzdienstes begegnen kann (vgl. dazu etwa EGMR vom 7. Juli 2011, Nr. 23.459/03, Bayatyan/Armenien, NVwZ 2012, 1603 ff).Das BVwG hat eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in der Ukraine wegen einer allfälligen Einberufung zum Wehrdienst vor allem deshalb verneint, weil dem Revisionswerber die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes offen steht, um seine religiösen Gewissenskonflikte auszuräumen. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das BVwG die asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers am Maßstab der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum asylrechtlichen Verfolgungsbegriff vergleiche etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118, mwN) zu Recht verneint, weil der Revisionswerber seinen religiösen Bedenken gegen den verpflichtenden Wehrdienst mit der Waffe durch Inanspruchnahme eines Wehrersatzdienstes begegnen kann vergleiche dazu etwa EGMR vom 7. Juli 2011, Nr. 23.459/03, Bayatyan/Armenien, NVwZ 2012, 1603 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180107.L02Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016