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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0082Rechtssatz
Zum Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2012, F.N. und Andere/Schweden, Nr. 28774/09, ist festzuhalten, dass der EGMR in jenem Urteil nicht - wie in den Revisionen vorgebracht - zu dem Schluss kommt, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von den Behörden angehalten und befragt werden. Die von den Revisionen zitierte Passage (Rz 74) bezog sich vielmehr auf die Umstände des dortigen Falles und es wurde ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Bf aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. da die schwedischen Behörden die usbekischen Behörden von den Bf informiert hatten, die Bf zeitnah nach den Ereignissen in Andijan ausgereist seien und Schweden generell als "safe haven" für politische Gegner gelte) unwahrscheinlich sei. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Einbeziehung dieses Urteils in die Erwägungen des BVwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles (keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten der revisionswerbenden Parteien in Usbekistan oder im Ausland, bisher keine Probleme mit Behörden) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie zeigt auch nicht auf, welche Berichte jüngeren Datums ihre Befürchtung, entgegen der Beurteilung des BVwG bei Rückkehr nach Usbekistan in einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Weise behandelt zu werden, decken sollten (vgl. im Übrigen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, und vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113).Zum Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2012, F.N. und Andere/Schweden, Nr. 28774/09, ist festzuhalten, dass der EGMR in jenem Urteil nicht - wie in den Revisionen vorgebracht - zu dem Schluss kommt, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von den Behörden angehalten und befragt werden. Die von den Revisionen zitierte Passage (Rz 74) bezog sich vielmehr auf die Umstände des dortigen Falles und es wurde ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Bf aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. da die schwedischen Behörden die usbekischen Behörden von den Bf informiert hatten, die Bf zeitnah nach den Ereignissen in Andijan ausgereist seien und Schweden generell als "safe haven" für politische Gegner gelte) unwahrscheinlich sei. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Einbeziehung dieses Urteils in die Erwägungen des BVwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles (keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten der revisionswerbenden Parteien in Usbekistan oder im Ausland, bisher keine Probleme mit Behörden) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie zeigt auch nicht auf, welche Berichte jüngeren Datums ihre Befürchtung, entgegen der Beurteilung des BVwG bei Rückkehr nach Usbekistan in einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Weise behandelt zu werden, decken sollten vergleiche im Übrigen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, und vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180081.L01Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016