RS Vwgh 2016/9/14 Ra 2016/18/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0082

Rechtssatz

Zum Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2012, F.N. und Andere/Schweden, Nr. 28774/09, ist festzuhalten, dass der EGMR in jenem Urteil nicht - wie in den Revisionen vorgebracht - zu dem Schluss kommt, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von den Behörden angehalten und befragt werden. Die von den Revisionen zitierte Passage (Rz 74) bezog sich vielmehr auf die Umstände des dortigen Falles und es wurde ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Bf aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. da die schwedischen Behörden die usbekischen Behörden von den Bf informiert hatten, die Bf zeitnah nach den Ereignissen in Andijan ausgereist seien und Schweden generell als "safe haven" für politische Gegner gelte) unwahrscheinlich sei. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Einbeziehung dieses Urteils in die Erwägungen des BVwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles (keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten der revisionswerbenden Parteien in Usbekistan oder im Ausland, bisher keine Probleme mit Behörden) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie zeigt auch nicht auf, welche Berichte jüngeren Datums ihre Befürchtung, entgegen der Beurteilung des BVwG bei Rückkehr nach Usbekistan in einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Weise behandelt zu werden, decken sollten (vgl. im Übrigen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, und vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113).Zum Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2012, F.N. und Andere/Schweden, Nr. 28774/09, ist festzuhalten, dass der EGMR in jenem Urteil nicht - wie in den Revisionen vorgebracht - zu dem Schluss kommt, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von den Behörden angehalten und befragt werden. Die von den Revisionen zitierte Passage (Rz 74) bezog sich vielmehr auf die Umstände des dortigen Falles und es wurde ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Bf aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. da die schwedischen Behörden die usbekischen Behörden von den Bf informiert hatten, die Bf zeitnah nach den Ereignissen in Andijan ausgereist seien und Schweden generell als "safe haven" für politische Gegner gelte) unwahrscheinlich sei. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Einbeziehung dieses Urteils in die Erwägungen des BVwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles (keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten der revisionswerbenden Parteien in Usbekistan oder im Ausland, bisher keine Probleme mit Behörden) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie zeigt auch nicht auf, welche Berichte jüngeren Datums ihre Befürchtung, entgegen der Beurteilung des BVwG bei Rückkehr nach Usbekistan in einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Weise behandelt zu werden, decken sollten vergleiche im Übrigen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, und vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180081.L01

Im RIS seit

29.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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