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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Rechtssatz
Stützt sich die Revision nur darauf, dass die Zuständigkeit eines österreichischen Strafgerichts in Fällen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, der sich im Ausland zugetragen hat, auch dann gegeben ist, wenn zumindest das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist dem aus zweierlei Gründen nicht zuzustimmen. So ist zum Einen darauf zu verweisen, dass nach hL für die inländische Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers im Zeitpunkt der Tat und nicht im Zeitpunkt des Strafverfahrens maßgeblich ist und schon aus diesem Grund keine Zuständigkeit eines österreichischen Strafgerichts vorliegen dürfte. Zum Anderen vermag auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Strafverfahrens der bloß kurzfristige Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit ihres hier gestellten Antrags auf internationalen Schutz einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - jedenfalls fallbezogen (das Zulassungsverfahren wurde innerhalb von 3 ½ Monaten ab der Einreise bis zur angefochtenen Entscheidung abgeschlossen) - nicht zu begründen. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person hängt nämlich nicht von deren Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, ab, sondern bestimmt sich danach, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein zwar kein ausschlaggebendes Moment, sie muss aber zumindest in einem solchen Ausmaß vorhanden sein, dass nicht bloß von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist und die betroffene Person in dieser Zeit dauerhafte Beziehungen zu ihrem Aufenthaltsort knüpfen konnte. Davon kann fallbezogen nicht ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180077.L02Im RIS seit
02.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016