RS Vwgh 2016/9/14 Ra 2015/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, jedoch nicht Bezug genommen. Damit lässt der Spruch aber nicht erkennen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert wird, bzw. ob diese aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Der Spruch ist daher unvollständig geblieben. Dies führt zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, mwN).Mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, jedoch nicht Bezug genommen. Damit lässt der Spruch aber nicht erkennen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert wird, bzw. ob diese aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Der Spruch ist daher unvollständig geblieben. Dies führt zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L05

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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