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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025