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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs. 2 UGB der Bescheid daher gegenüber dem Einzelunternehmer erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UGB der Bescheid daher gegenüber dem Einzelunternehmer erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080127.L01Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018