RS Vwgh 2016/9/14 Ra 2015/08/0127

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Veröffentlicht am 14.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs. 2 UGB der Bescheid daher gegenüber dem Einzelunternehmer erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UGB der Bescheid daher gegenüber dem Einzelunternehmer erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080127.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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