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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs1 idF 1995/471;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH zu § 67g Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995, welche die Verkündung von Bescheiden regelte, ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Der Bescheid ist mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (vgl. VwGH vom 2. August 1996, 95/02/0503). Diese Rechtsprechung ist auf den nunmehr in Geltung stehenden § 29 VwGVG 2014 zu übertragen. § 29 VwGVG 2014 fehlt es ebenso wie § 67g AVG (in der genannten Fassung) an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündeten Erkenntnisses. In Bezug auf den hier anzuwendenden § 29 VwGVG 2014 ist jedoch im Einklang mit der bisherigen hg. Judikatur die Auffassung zu vertreten, dass das Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung auch dann rechtlich existent geworden ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind (vgl. auch VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, Ra 2016/11/0068).Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, welche die Verkündung von Bescheiden regelte, ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Der Bescheid ist mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden vergleiche VwGH vom 2. August 1996, 95/02/0503). Diese Rechtsprechung ist auf den nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 29, VwGVG 2014 zu übertragen. Paragraph 29, VwGVG 2014 fehlt es ebenso wie Paragraph 67 g, AVG (in der genannten Fassung) an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündeten Erkenntnisses. In Bezug auf den hier anzuwendenden Paragraph 29, VwGVG 2014 ist jedoch im Einklang mit der bisherigen hg. Judikatur die Auffassung zu vertreten, dass das Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung auch dann rechtlich existent geworden ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind vergleiche auch VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, Ra 2016/11/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016180015.F02Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016