TE Vwgh Beschluss 1993/7/8 93/18/0208

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in E, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 25. Februar 1993, Zl. Fr 754/92, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1993 wurde angeordnet, daß die beiliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. zur Behebung folgender Mängel zurückzustellen sei:

"1) Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

6) Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

8) Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Ein ergänzender Schriftsatz ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 1993 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Rechtsanwältin in dreifacher Ausfertigung unter Anschluß einer Bescheidausfertigung einen ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, legte aber weder die zurückgestellte, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde samt Beilagen noch die erforderlichen weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde vor. In dem als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz fehlt die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten werden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt es auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 16. April 1991, Zl. 91/08/0030, und vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0131, sowie den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.329/A). Dies gilt auch für die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes (vgl. den Beschluß vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0131, m.w.N.).

Die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG in der Beschwerde geforderte Angabe besitzt in dem Sinne selbständige prozessuale Bedeutung, daß der Verwaltungsgerichtshof, so lange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist, sich einerseits auf sie allein zu stützen vermag, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen, andererseits die Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG annehmen darf, wenn diese Angabe, obwohl ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag seitens des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, unterlassen worden ist (Beschluß vom 21. Mai 1969, VwSlg NF 7572/A, und Beschluß vom 11. Oktober 1978, Zl. 1769/78).

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen; die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180208.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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