Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Mit Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Revision der Stadt F gegen einen Bescheid der Abgabenkommission dieser Stadt mangels Revisionslegitimation gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG). Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission der Stadt F als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029). Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Mit Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Revision der Stadt F gegen einen Bescheid der Abgabenkommission dieser Stadt mangels Revisionslegitimation gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurück. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG). Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission der Stadt F als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029). Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016150019.J01Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016