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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Wenn § 34 Abs. 6 EStG 1988 an die "Voraussetzungen des § 35 Abs. 1" anknüpft, so bezieht sich dies schon im Hinblick darauf, dass § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine Berücksichtigung von Mehraufwendungen nur bei Übersteigen der pflegebedingten Geldleistungen vorsieht, nicht auch auf die in § 35 Abs. 1 EStG 1988 genannte Voraussetzung, dass keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen werden (vgl. zur Entwicklung dieser Bestimmung Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988, Tz 18).Wenn Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 an die "Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, anknüpft, so bezieht sich dies schon im Hinblick darauf, dass Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 eine Berücksichtigung von Mehraufwendungen nur bei Übersteigen der pflegebedingten Geldleistungen vorsieht, nicht auch auf die in Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 genannte Voraussetzung, dass keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen werden vergleiche zur Entwicklung dieser Bestimmung Fuchs in Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 6 bis 9 EStG 1988, Tz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150009.J01Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016